Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Drei Bond GmbH

 

1. Geltungsbereich

Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und uns. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

2. Schriftform, Angebote, Vertragsschluss, Annahmefrist, Kataloge und Unterlagen

  1. Bestellungen, Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Brief, Telefax, E-Mail). Dies gilt für evtl. Beschaffenheitsgarantien entsprechend.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Der Besteller ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – insofern abweichend von Ziff. 2.1 – durch Annahme unserer Lieferung durch den Besteller zustande.
  3. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Angaben in Katalogen und Prospekten nur annähernd maßgebend und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie dar.
  4. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen (Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen usw.) behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

Preise, Preisanpassungen

  1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer und zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versicherung. Verpackung wird dem Besteller zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  2. Falls die Lieferung mehr als einen Monat nach Vertragsschluss erfolgt, sind wir bei Fehlen einer Festpreisabrede im Falle von Kostenänderungen berechtigt, die Preise hinsichtlich der noch nicht gelieferten Waren entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen bei Löhnen, Gehältern, Material- und Produktionskosten angemessen anzupassen.

 

Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Zahlungsverzug

  1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, ist der Kaufpreis mit Lieferung der Ware fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
  2. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann er gegen uns nur geltend machen, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  3. Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit 9 %-Punkten p.a. über dem Basiszins zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugsschadenspauschale in Höhe von EUR 40,00, bleiben hiervon unberührt.

 

Liefertermine und -fristen, Selbstbelieferung, Höhere Gewalt, Teillieferungen, Lieferverzug

  1. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermine und -fristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere Genehmigungen und Freigaben, sowie der Erbringung vom Besteller geschuldeter Vorleistungen. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist bzw. bis zum Liefertermin die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten wir gegenüber dem Besteller nicht in Verzug, wenn wir für die bestellte Ware ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von unserem Lieferanten im Stich gelassen wurden oder wir die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten haben. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
  3. Höhere Gewalt sowie sonstige, bei uns oder unseren Lieferanten eintretende, unvorhersehbare Umstände, z.B. rechtmäßige Streiks und Aussperrungen, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge einer solchen Störung der Liefertermin oder die Lieferfrist um mindestens drei Monate überschritten, können beide Parteien vom Vertrag zurückgetreten. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
  4. Wir sind in für den Besteller zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und deren Fakturierung berechtigt.
  5. Der Besteller kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 9.2 auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 10% des vereinbarten Preises für denjenigen Teil der Ware, mit dessen Lieferung wir uns in Verzug befinden.

 

Gefahrübergang, Versicherung, Rücknahme von Verpackungen

  1. Unsere Lieferungen erfolgen vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie ihres zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen, bei frachtfreier Lieferung oder bei Anfuhr und Aufstellung durch uns. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Besteller die Ware nicht rechtzeitig ab, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zum Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen nicht verpflichtet. Entsprechende Versicherungen werden wir nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abschließen.
  3. Sofern wir zur Rücknahme von Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, erfolgt die Rücknahme durch Übersendung der Verpackung an uns auf Kosten des Bestellers.


Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, jetzt oder künftig erwerben (ein-schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen.
  3. Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar derart, dass wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an unseren Erzeugnissen Eigentum behalten, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Enthält die neue Sache neben unserer Vorbehaltsware nur Bestandteile, die entweder dem Besteller gehören oder aber diesem nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Sache zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Trifft diese Vorausabtretung mit verlängerten Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten zusammen, so steht uns ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren. Wir bieten schon jetzt dem Besteller die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den zur Entstehung gelangenden Miteigentumsanteilen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an.
  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiterzuverkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder in die uns im Voraus abgetretenen Forderungen, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers die Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl erklären.
  8. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einem erheblichen Verstoß gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziff. 7.2 bis 7.6, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

Mängelrüge, Mängelhaftung

Unsere Mängelhaftung richtet sich nach dem Gesetz, modifiziert durch die folgenden Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
  2. Werden Mängel gemäß Ziff. 8.1 fristgemäß gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder zur unentgeltlichen Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) berechtigt
  3. Schlägt die Nacherfüllung gemäß Ziff. 8.2 fehl, so kann der Besteller anstelle der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung unzumutbar verzögert, unberechtigt verweigert oder unmöglich wird bzw. dem Besteller unzumutbar ist. Wählt der Besteller wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu.
  4. Im Rahmen einer von unserer Seite vorgenommenen Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Beschaffenheit der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder natürlichem Verschleiß sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung und Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).
  6. Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
  7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. 9. ausgeschlossen ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.


Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.
  2. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln und bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.


Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen ist an unserem Sitz, sofern der Besteller Kaufmann ist.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz nicht im Inland hat, der Gerichtsstand an unserem Sitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt, der Vertrag und diese AGB bleiben im Übrigen wirksam.